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EU-Umweltaktionsprogramme

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Seit 1974 werden auf europäischer Ebene Umweltaktionsprogramme verabschiedet. Sie werden von der Europäischen Kommission ausgearbeitet, vom Europäischen Parlament beraten und vom Europäischen Rat nach Art. 189b EG-Vertrag (Mitentscheidungsverfahren), beschlossen.

    Zweck: Orientierung für den politischen Willensbildungsprozess.

    Umsetzung: Durch Rechtsvorschriften, wie z.B. Verordnungen, die direkt in den Mitgliedsländern gelten und Richtlinien die in nationales Recht umgesetzt werden.

    Aktuell: Sechstes Umweltaktionsprogramm.

    Ziel: Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsstrategie von 2001 (European Commission 2000).

    Schwerpunkte: Klimaschutz, die Biovielfalt, natürliche Ressourcen und die Abfallentsorgung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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