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fakultativ-obligatorische Rückversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Recht des Erstversicherers, dem  Rückversicherer einzelne Risiken (je nach Ausgestaltung des Deckungsumfangs) in Rückdeckung zu geben. Der Rückversicherer muss die Risikoübernahme ohne eine weitere Prüfung akzeptieren.

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