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fakultativ-obligatorische Rückversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Recht des Erstversicherers, dem  Rückversicherer einzelne Risiken (je nach Ausgestaltung des Deckungsumfangs) in Rückdeckung zu geben. Der Rückversicherer muss die Risikoübernahme ohne eine weitere Prüfung akzeptieren. Abzugrenzen von der fakultativen Rückversicherung und der obligatorischen Rückversicherung.

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