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Revision von FATF vom 19.02.2018 - 16:07

FATF

Definition: Was ist "FATF"?

FATF steht für „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (Finanzbehördliche Eingreiftruppe für Geldwäsche). Die FATF mit Sitz bei der OECD in Paris versteht sich seit ihrer Gründung 1989 als Arbeitsgruppe und als international führendes Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: FATF steht für „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (Finanzbehördliche Eingreiftruppe für Geldwäsche). Die FATF mit Sitz bei der OECD in Paris versteht sich seit ihrer Gründung 1989 als Arbeitsgruppe und als international führendes Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Gründung erfolgte durch die G7-Staaten (G 7), um Geldwäsche auf internationaler und nationaler Ebene zu bekämpfen und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen. Heute gehören der Arbeitsgruppe insgesamt 33 Länder und internationale Organisationen an. Den rechtlich unverbindlichen Empfehlungen der Arbeitsgruppe kommt praktische Bedeutung zu, da die Grundsätze zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung von allen wichtigen Industrienationen umgesetzt werden.

    2. Tätigkeit: Ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Geldwäsche ist der Bericht mit 40 Empfehlungen zur Geldwäsche der FATF 1990. Auf EU-Ebene wurde - aufbauend auf den Empfehlungen der FATF - im Jahre 1991 die 1. Europäische Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 91/308/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl L 166 vom 28.6.1991) ausgearbeitet. Diese Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, gesetzgeberische Schritte und konkrete Verwaltungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche (aus Drogengeschäften) zu setzen. Nach den aktualisierten Empfehlungen der FATF, die Geldwäschegesetzgebung über das Drogenstrafrecht hinaus auf alle schweren Verbrechen mit typischerweise erheblichem Ertragsvolumen auszuweiten, wurde im Bereich der EU - mit Inkrafttreten im Dezember 2001 - die 2. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 4.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl L 344 vom 28.12.2001). Neben Banken und Finanzdienstleistern wurden auch weite Bereiche des Nichtfinanzsektors in die Geldwäschebekämpfung mit einbezogen. Im Juni 2004 legte die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag für eine 3. Geldwäscherichtlinie vor, welche die (zwischenzeitlich noch einmal überarbeiteten) FATF-Empfehlungen umsetzen sollte. Die 3. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl L 309 vom 25.11.2005), die u.a. eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten, eine Verpflichtung zur Schaffung einer nationalen Zentralstelle für Verdachtsanzeigen und die Integration der Terrorismusfinanzierung in die Geldwäschebekämpfung enthält, verpflichtete die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung bis 15.12.2007. Am 21.8.2008 trat in Deutschland das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft.

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