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Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen i.d.F. vom 13.9.2001 (BGBl I 2414). haben Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinn des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG)

    vorbehaltlich gesetzlich bestimmter Ausnahmen

    eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn ihre Wohnung in durch landesrechtliche Vorschriften bestimmten Gemeinden liegt, in denen die Kostenmieten (§§ 8–8b WoBindG) öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unterschreiten, und ihr Einkommen die nach §§ 9 und 35 I 1 des Wohnungsraumförderungsgesetzes (WoFG) bestimmten Einkommensgrenzen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Der Beginn der Leistungspflicht ist in § 4 AFWoG geregelt. Die eingezogenen Ausgleichsleistungen hat die zuständige Stelle an das Land abzuführen. Das Aufkommen hieraus ist laufend zur sozialen Wohnraumförderung nach dem WoFG zu verwenden. Sonderregelungen gelten für das Bundesland Saarland. Soweit landesrechtliche Vorschriften anstelle der Vorschriften des AFWoG erlassen wurden, finden die AFWoG-Bestimmungen grundsätzlich keine Anwendung ( § 14 AFwoG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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