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Revision von festzusetzende Einkommensteuer vom 13.07.2009 - 14:04
- Revision von festzusetzende Einkommensteuer vom 15.02.2018 - 14:54
- Revision von festzusetzende Einkommensteuer vom 24.08.2017 - 16:03
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- Revision von festzusetzende Einkommensteuer vom 17.09.2009 - 13:28
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festzusetzende Einkommensteuer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff: Die Bezeichnung für das Endergebnis bei der Berechnung der Einkommensteuer-Jahresschuld: Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird zunächst auf das zu versteuernde Einkommen der Einkommensteuertarif angewandt (§ 32a EStG; Ergebnis: tarifliche Einkommensteuer), jedoch werden anschließend noch diverse Steuerermäßigungen von dieser Zwischengröße abgezogen, bis die endgültige Höhe der Steuerschuld, eben die festzusetzende Einkommensteuer, feststeht.
2. Weiteres: a) Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer geschieht durch Veranlagung, da die Einkommensteuer für eine Selbstberechnung durch den Steuerpflichtigen (Steueranmeldung) zu schwierig wäre. Ihre Höhe wird im Steuerbescheid bekanntgegeben.
b) Der Vergleich aus der festgesetzten (festzusetzenden) Einkommensteuer und den geleisteten Vorauszahlungen ergibt die Höhe der noch zu leistenden Abschlusszahlung bzw. der zustehenden Erstattung (Abrechnung).
2. Weiteres: a) Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer geschieht durch Veranlagung, da die Einkommensteuer für eine Selbstberechnung durch den Steuerpflichtigen (Steueranmeldung) zu schwierig wäre. Ihre Höhe wird im Steuerbescheid bekanntgegeben.
b) Der Vergleich aus der festgesetzten (festzusetzenden) Einkommensteuer und den geleisteten Vorauszahlungen ergibt die Höhe der noch zu leistenden Abschlusszahlung bzw. der zustehenden Erstattung (Abrechnung).
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