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Finanzplanungsrat

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Politisches Beratungsgremium, das Empfehlungen für die Koordinierung der Finanzplanungen von Bund, Ländern und Gemeinden abgibt; gemäß § 51 I HGrG bei der Bundesregierung zu bilden.

    2. Mitglieder: Bundesminister der Finanzen (Vorsitzender) und für Wirtschaft und Technologie, die für die Finanzen zuständigen Minister der Länder, vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände und

    mit dem Recht der Teilnahme an den Beratungen

    die Deutsche Bundesbank.

    3. Aufgaben: Ermittlung einer einheitlichen Systematik, einheitlicher volks- und finanzwirtschaftlicher Annahmen für die Gestaltung der Haushalts- und Finanzplanungen der Gebietskörperschaften sowie der Schwerpunkte im Bereich der öffentlichen Aufgaben. Seit dem Inkrafttreten des § 51a HGrG am 1.7.2002 spielt der Finanzplanungsrat eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU).

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