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Finanzplanungsrat
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1. Begriff: Politisches Beratungsgremium, das Empfehlungen für die Koordinierung der Finanzplanungen von Bund, Ländern und Gemeinden abgibt; gemäß § 51 I HGrG bei der Bundesregierung zu bilden.
2. Mitglieder: Bundesminister der Finanzen (Vorsitzender) und für Wirtschaft und Technologie, die für die Finanzen zuständigen Minister der Länder, vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände und - mit dem Recht der Teilnahme an den Beratungen - die Deutsche Bundesbank.
3. Aufgaben: Ermittlung einer einheitlichen Systematik, einheitlicher volks- und finanzwirtschaftlicher Annahmen für die Gestaltung der Haushalts- und Finanzplanungen der Gebietskörperschaften sowie der Schwerpunkte im Bereich der öffentlichen Aufgaben. Seit dem Inkrafttreten des § 51a HGrG am 1.7.2002 spielt der Finanzplanungsrat eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU).
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