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Finderlohn

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    dem ehrlichen Finder einer verlorenen Sache auf Verlangen Zug um Zug zu zahlende Belohnung von maximal 5 Prozent (§ 971 BGB).

    Kein Finderlohn beim Fund in Behördenräumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 978 BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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