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Flaggenrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe i.d.F. vom 26.10.1994 (BGBl. I 3141) m.spät.Änd. regelt in seinem ersten Abschn. das Flaggenrecht der Seeschiffe. Darin enthalten sind Bestimmungen über das Recht zur Führung der Bundesflagge, der Nachweis über die Bescheinigung zum Führen der Bundesflagge, das Verbot anderer Nationalflaggen, die Flaggenführung und die Führung des Schiffsnamens, die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge sowie die Voraussetzungen bez. der Eintragung der Berechtigung zum Führen der Bundesflagge in das Internationale Seeschifffahrtsregister. Der zweite Abschn. des Gesetzes regelt die Flaggenführung der Binnenschiffe. Der dritte Abschn. enthält Straf- und Bußgeldvorschriften.

    Vgl. auch Seeschifffahrt.

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