Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Fund vom 28.02.2013 - 15:02

Fund

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Auffinden und Inbesitznahme einer verlorenen Sache (§§ 965–984 BGB). Der Finder ist zur Anzeige und Ablieferung an den Verlierer bzw. das Fundbüro verpflichtet; er hat Anspruch auf Finderlohn.

    Ist der Verlierer nicht zu ermitteln, erwirbt der Finder nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anzeige das Eigentum.

    Beim Fund in Räumen öffentlicher Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln muss der Finder die Sache bei der Behörde etc. abliefern, hat jedoch keine Rechte.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com