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Gebäudeenergiegesetz
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Es enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Der Gesetzgeber hat damit ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen.
Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert worden. Das aktuelle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung ist nicht verschärft worden, um weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten zu vermeiden.
Entsprechend den Maßgaben des Klimaschutzprogramms 2030 wurde in das GEG eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 aufgenommen.
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) ist am 1.11.2020 in Kraft getreten.
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