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gebundener Vermittler
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Versicherungsvertreter, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherungsunternehmen, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, ausübt. Der gebundene Vermittler bedarf keiner Gewerbeerlaubnis nach § 34d I GewO, wenn ein vertretenes Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung für seine Vermittlungstätigkeit übernimmt. Allerdings ist das Versicherungsunternehmen dann (anstelle der IHK) gesetzlich gehalten, sich selbst durch Einholung geeigneter Auskünfte von der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen des Vermittlers zu überzeugen und eine angemessene Qualifikation sicherzustellen.
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