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Gefahrgüter im Binnenschiffsverkehr

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    unter die Begriffe der GefahrgutVO Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt i.d.F. vom 16.12.2011 (BGBl. I 2733) fallende Stoffe und Gegenstände. Gefahrgüter im Binnenschiffsverkehr sind nur bedingt zur Beförderung mit Binnenschiffen zugelassen und müssen die Anforderungen der Anlage erfüllen.

    Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

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