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Geld- und Wertzeichenfälschung

Definition: Was ist "Geld- und Wertzeichenfälschung"?

(1) Das Nachmachen von in- und ausländischen Geldes, Schuldverschreibungen, Aktien etc. in der Absicht, die nachgemachten Stücke als echte in den Verkehr zu bringen;
(2) Veränderung echten Geldes oder echter Wertpapiere in der Absicht, den Stücken einen höheren Wert oder außer Kurs gesetzten Stücken den Schein noch geltender Stücke zu geben;
(3) die Beschaffung von nachgemachten oder verfälschten Geld- oder Wertpapierstücken, um sie in den Verkehr zu bringen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    I. Rechtsgut:

    Strafrechtlicher Schutz der Sicherheit der Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs und des Verkehrs mit Wertpapieren und Wertzeichen vor Fälschung und dem Inverkehrbringen, umfasst das staatliche Münz- und Papiergeld, Banknoten, amtliche Wertzeichen, Inhaberschuldverschreibungen, Aktien, Interimsscheine, Zins-, Dividenden- und Erneuerungsscheine sowie Reiseschecks. Geregelt in den §§ 146 ff. StGB.

    II. Arten:

    1. Fälschung:
    (1) Das Nachmachen von in- und ausländischen Geldes, Schuldverschreibungen, Aktien etc. in der Absicht, die nachgemachten Stücke als echte in den Verkehr zu bringen;
    (2) Veränderung echten Geldes oder echter Wertpapiere in der Absicht, den Stücken einen höheren Wert oder außer Kurs gesetzten Stücken den Schein noch geltender Stücke zu geben;
    (3) die Beschaffung von nachgemachten oder verfälschten Geld- oder Wertpapierstücken, um sie in den Verkehr zu bringen.

    Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe.

    2. Inverkehrbringen von Falschgeld: Wer außer in den Fällen unter Punkt 1 falsches Geld, Schuldverschreibungen etc. als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    3. Vorbereitung der Fälschung von Geld: Das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten, Verwahren und Überlassen von Gegenständen (Platten, Formen u.a.) zur Anfertigung von Geld wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft.

    III. Behandlung von Falschgeld und Falschwerten:

    Banken, Sparkassen und öffentliche Kassen führen die bei ihnen einlaufenden Falschgeld- und Falschwertpapierstücke an die Behörden ab; Eingang wird nicht als Zahlung anerkannt.

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