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Gemeinschaftsausschuss der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Sitz in Berlin. 1951 von den Spitzenverbänden der Wirtschaft als freiwilliger Zusammenschluss gegründet.

    Aufgabe: Aussprache über wirtschaftspolitische Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel, gemeinsame Auffassungen aller Mitgliedsorganisationen und damit der unternehmerischen Wirtschaft einheitlich nach außen zu vertreten.

    Mitglieder: Bundesverband Deutscher Banken e.V., Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V., Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.V., Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V., Centralvereinigung Deutscher Handelsvertreter- und Handelsmaklerverbände, Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V., Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V., Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V., Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels e.V., Verband Deutscher Reeder e.V., Zentralarbeitsgemeinschaft des Straßenverkehrsgewerbes e.V., Zentralverband des Deutschen Handwerks.

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