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Gesamteffektivzins
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In der früheren Preisangabenverordnung war lediglich die Effektivzinsangabe vorgeschrieben. Insbesondere bei Kombinationsprodukten ist aber eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Angeboten nur über den Gesamteffektivzins möglich, d.h. nicht nur die Finanzierungskosten müssen berücksichtigt werden, sondern auch die Aufwendungen für eine Sparleistung und mögliche Abschlussgebühren für derartige Verträge. In der aktuellen PAngV § 6 Absatz 8 ist dazu ausgeführt, dass bei vor- und zwischenfinanzierten Bausparverträgen für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben ist.
Vgl. auch Effektivzinsberechnung.
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