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Gesamteffektivzins

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In der Preisangabenverordnung ist lediglich die Effektivzinsangabe vorgeschrieben. Insbesondere bei Kombinationsprodukten ist aber eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Angeboten nur über den Gesamteffektivzins möglich, d.h. nicht nur die Finanzierungkosten müssen berücksichtigt werden, sondern auch die Aufwendungen für eine Sparleistung und mögliche Abschlussgebühren für derartige Verträge. Bausparkassen benennen den Gesamteffektivzins mit „Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz“.

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