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Revision von Gesamtfälligkeitsstellung bei Teilzahlungsdarlehen vom 28.04.2011 - 13:42
Gesamtfälligkeitsstellung bei Teilzahlungsdarlehen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
§ 498 BGB. Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
- der Darlehensnehmer mit mind. zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mind. zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrages über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
- der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung anbieten.
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