Direkt zum Inhalt

Gesamtrechtsnachfolge

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsnachfolge in ein Vermögensganzes, z.B. im Erbrecht (§ 1922 BGB).

    Gesamtrechtsnachfolge führt im Steuerrecht zum Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger, z.B. bei Erbfolge (ohne Zwangsgelder), Verschmelzung und Aufspaltung von Gesellschaften sowie der Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen bei Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 45 AO).

    Eine Rechtsnachfolge, bei der ein Rechtsnachfolger nur in einem bestimmten Teil aller Aktiva und Passiva eintritt, nennt man Sonderrechtsnachfolge oder partielle Gesamtrechtsnachfolge. Steuerliche Behandlung wie bei echter Gesamtrechtsnachfolge, z.B. Aufspaltung von Gesellschaften.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com