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Gestaltungsklage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Form der Klage. Der Kläger begehrt eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes durch richterliches Urteil. Die Gestaltungsklage ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen, z.B. auf Scheidung einer Ehe, auf Auflösung einer OHG oder GmbH, Herabsetzung einer Vertragstrafe oder Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel oder in einen bestimmten Gegenstand, Nichtigkeit einer AG, Klage gegen Beschlüsse einer AG, zulässig.
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