Zitierfähige Version
Gewerbeanmeldung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Anzeige bei Beginn eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle und Geschäftsaufgabe, Betriebsverlegung, Änderung des Geschäftsgegenstandes, Hinzunahme nicht geschäftsüblicher Waren oder Leistungen auf bestimmten Vordrucken (§ 14 GewO). Die Anzeige ist an die zuständige Landesbehörde zu richten, die eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§ 15 GewO).
Entsprechende Anzeigepflicht bei Aufnahme gewisser Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist (§ 55c GewO), und beim Automatenverkauf.
Gewerbeanmeldung ist ausreichend, soweit keine bes. Gewerbeerlaubnis oder sonstige Erlaubnis (z.B. für Spielgeräte) erforderlich ist.
Steuerlich: Betriebseröffnung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon