Zitierfähige Version
Gewerbefreiheit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Freiheit für jedermann, einer wirtschaftlichen Betätigung an jedem Ort zu jeder Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachgehen zu können. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit in Art. 2 I und 12 I GG verankert. Auch die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus (§ 1 GewO), der durch Ausnahmen (z.B. Erlaubnispflicht, Gewerbeerlaubnis) Einschränkungen erleidet.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon