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Gewerbekapital
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Das Gewerbekapital war bis Ende 1997 neben dem Gewerbeertrag eine andere Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Die auf das Gewerbekapital erhobene Steuer wurde als Gewerbekapitalsteuer bezeichnet. Als Gewerbekapital galt das dem Gewerbebetrieb im Inland dienendes Vermögen. Die Ermittlung des Gewerbekapitals erfolgte aus dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs, modifiziert um Hinzurechnungen (§ 12 II GewStG a.F.) und Kürzungen (§ 12 III GewStG a.F.). Gemäß § 37 Nr. 1 GewStG wurde das Gewerbekapital von Betriebsstätten im Beitrittsgebiet wie schon in den Jahren 1991 bis 1997 nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer berücksichtigt. 1998 entfiel die Berücksichtigung des Gewerbekapitals in Folge der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer flächendeckend.
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