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Gewerbesteuererklärung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Voraussetzung für die Durchführung der Veranlagung zur Gewerbesteuer.

    Zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung sind verpflichtet (§ 25 GewStDV):
    (1) gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 24.500 Euro überstiegen hat;
    (2) Kapitalgesellschaften, soweit sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;
    (3) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; sonstige juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereine insoweit, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (außer Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, der bestimmte Grenzen überschreitet;
    (4) Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und eine gewisse Größe aufweisen;
    (5) Unternehmen, für die zum Schluss des vorausgegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;
    (6) Unternehmen, für die vom Finanzamt die Abgabe einer Steuererklärung bes. verlangt wird. Die Aufforderung liegt gewöhnlich in der Zusendung eines Erklärungsvordrucks.

    Vgl. auch Steuererklärung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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