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gezogener Wechsel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Tratte; unbedingte Anweisung des Ausstellers (Trassant) an den Bezogenen (Trassat), eine bestimmte Geldsumme an einem bestimmten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde als berechtigt ausgewiesenen (Remittent) zu zahlen. Der Aussteller kann den Wechsel zu seiner eigenen Verfügung (an eigene Order) oder zur Verfügung eines Wechselnehmers (an fremde Order) stellen. Der gezogene Wechsel stellt eine Zahlungsanweisung dar, die durch das Akzept zu einer Zahlungsverpflichtung des Bezogenen wird. Der gezogene Wechsel ist die gebräuchlichste Form des Wechsels.

    Sonderform: Sichttratte.

    Gegensatz: Solawechsel.

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