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gezogener Wechsel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, bei dem der Wechselaussteller den Bezogenen (Schuldner) anweist, dem Wechselnehmer (Begünstigter) bei Fälligkeit eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Akzeptiert der Bezogene den Wechsel durch Unterschrift (quer schreiben), dann ist er verpflichtet, dem Wechselinhaber bei Vorlage des Wechsels die Wechselsumme zu zahlen. Der gezogene Wechsel ist eine von zwei Hauptarten, die das Wechselgesetz unterscheidet. Die andere Hauptart ist der eigene Wechsel (Solawechsel).
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