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Gläubigerbegünstigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Strafbare Handlung des Schuldners im Fall der Zahlungseinstellung oder Insolvenzeröffnung, wenn er in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger in Begünstigungsabsicht eine nur inkongruente Befriedigung oder Sicherung gewährt und wenn die Gläubigerbegünstigung absichtlich oder wissentlich tatsächlich herbeigeführt worden ist (§ 283c StGB).
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Nicht strafbar ist die Befriedigung des Gläubigers in der Form und zu der Zeit, in und zu der jener sie beanspruchen kann.
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