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Gleichstellung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff des Schwerbehindertenrechtes: behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50, aber wenigstens 30 beträgt. Diese sollen auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Die gleichgestellten behinderten Menschen haben im Wesentlichen die gleichen Rechte wie die schwerbehinderten Menschen. Die Feststellung der Gleichstellung trifft die zuständige Agentur für Arbeit (Arbeitsamt - § 151 Abs. 2 SGB IX).
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