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Gründungszuschuss

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Leistung der Arbeitsförderung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus.

    2. Entwicklung: Mitte 2006 wurde der durch die Hartz-Gesetze eingeführte Existenzgründungszuschuss („Ich-AG”) mit dem bereits seit Mitte der 1980er Jahren bestehenden Überbrückungsgeld zu einem neuen, einheitlichen Förderinstrument in Form des Gründungszuschusses zusammengelegt.

    3. Regelung: Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen Gründungszuschuss (§ 57 I SGB III).

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