Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Grundbucheintrag vom 19.04.2011 - 14:50

Grundbucheintrag

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Alle Eintragungen im Grundbuch werden nur auf Antrag hin vorgenommen. Dazu sind entsprechende Regelungen in der Grundbuchordnung enthalten. Eintragungsanträge können sowohl vom Betroffenen als auch vom Begünstigten gestellt werden. Antragsberechtigt ist bei notarieller Beurkundung natürlich auch der beurkundende Notar. Beim Grundbuchamt werden Eintragungsanträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Der Grundbucheintrag selbst wird nur mit Bewilligung desjenigen vorgenommen, dessen Recht betroffen ist

    • Löschungsbewilligung (Berichtigungsbewilligung). Ausnahmen sind Eintragungen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von einstweiligen Verfügungen.
    • Löschungen und Streichungen werden dadurch vorgenommen, dass der entsprechende Eintrag mit roter Farbe unterstrichen wird.
    • Eintragungsbewilligung.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com