Grundbucheintrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Alle Eintragungen im Grundbuch werden nur auf Antrag hin vorgenommen. Dazu sind entsprechende Regelungen in der Grundbuchordnung enthalten. Eintragungsanträge können sowohl vom Betroffenen als auch vom Begünstigten gestellt werden. Antragsberechtigt ist bei notarieller Beurkundung natürlich auch der beurkundende Notar. Beim Grundbuchamt werden Eintragungsanträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Der Grundbucheintrag selbst wird nur mit Bewilligung desjenigen vorgenommen, dessen Recht betroffen ist
- Löschungsbewilligung (Berichtigungsbewilligung). Ausnahmen sind Eintragungen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von einstweiligen Verfügungen.
- Löschungen und Streichungen werden dadurch vorgenommen, dass der entsprechende Eintrag mit roter Farbe unterstrichen wird.
- Eintragungsbewilligung.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Grundbucheintrag
ausgehend