Grundbucheintrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Alle Eintragungen im Grundbuch werden nur auf Antrag hin vorgenommen. Dazu sind entsprechende Regelungen in der Grundbuchordnung enthalten. Eintragungsanträge können sowohl vom Betroffenen als auch vom Begünstigten gestellt werden. Antragsberechtigt ist bei notarieller Beurkundung natürlich auch der beurkundende Notar. Beim Grundbuchamt werden Eintragungsanträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Der Grundbucheintrag selbst wird nur mit Bewilligung desjenigen vorgenommen, dessen Recht betroffen ist
- Löschungsbewilligung (Berichtigungsbewilligung). Ausnahmen sind Eintragungen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von einstweiligen Verfügungen.
- Löschungen und Streichungen werden dadurch vorgenommen, dass der entsprechende Eintrag mit roter Farbe unterstrichen wird.
- Eintragungsbewilligung.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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