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Grundrente

Definition: Was ist "Grundrente"?

I. Bundesversorgungsgesetz: Rentenleistung an Beschäftigte.
II. Sozialpolitik: Sozialpolitischer Begriff in der Diskussion um die geplante Reform der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundrente meint im Wesentlichen die Einführung einer beitragsunabhängigen, aus allg. Steuermitteln zu finanzierenden Altersrente für alle Bürger mit einem festen Betrag als Grundsicherung der Bevölkerung; im Einzelnen stark umstritten.
III. Mikroökonomik: Das auf dem Privateigentum an Grund und Boden beruhende Geldeinkommen für das Nutzungsrecht des Bodens; auch als Bodenrente bezeichnet.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Bundesversorgungsgesetz
    2. Sozialpolitik
    3. Mikroökonomik

    Bundesversorgungsgesetz

    Rentenleistung an Beschäftigte.

    Vgl. auch Beschädigtenrente.

    Sozialpolitik

    Sozialpolitischer Begriff in der Diskussion um die geplante Reform der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundrente meint im Wesentlichen die Einführung einer beitragsunabhängigen, aus allg. Steuermitteln zu finanzierenden Altersrente für alle Bürger mit einem festen Betrag als Grundsicherung der Bevölkerung; im Einzelnen stark umstritten. Im derzeitigen Alterssicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland unbekannt, existiert aber in unterschiedlicher Ausprägung z.T. in anderen Ländern.

    Synonyme oder verwandte Begriffe: Staatsbürgerrente, Volksrente, Mindestrente, Grundversorgung.

    Mikroökonomik

    1. Begriff: Das auf dem Privateigentum an Grund und Boden beruhende Geldeinkommen für das Nutzungsrecht des Bodens; auch als Bodenrente bezeichnet. Grundlage bildet der mit dem Rechtstitel gegebene Ausschluss aller anderen Produktionsfaktoren und Personen von der Nutzung des Grundeigentums. Die Höhe der in Geld ausgedrückten G. ergibt sich aus den zu erwartenden Kosten- oder Nutzenvorteilen, die ein Standort gegenüber anderen Standorten ermöglicht (Differenzialrente): Der Bodenpreis bestimmt sich aus dem nachhaltig erzielbaren Ertrag des Kapitaleinsatzes für die beabsichtigte Bodennutzung. Er ist daher der Kaufpreis der kapitalisierten (erwarteten) G. Im Zusammenhang mit dem Interesse des Grundeigentümers an der Maximierung seines Renteneinkommens setzt sich in der Konkurrenz die Bodennutzung der höchsten Rentenzahlungsfähigkeit durch. Auf diese Weise steuert die G. die Zuweisung von Standorten, so dass aus neoklassischer Sicht der Boden im idealtypischen Fall der freien Konkurrenz volkswirtschaftlich optimal genutzt wird (Allokationsfunktion der Grund- bzw. Bodenrente).

    2. Formen: a) Die Differenzialrente beruht auf einem Ertragsvorteil, den bei vorausgesetzten Produktionspreisen und bei gleichem Faktoreinsatz ein Standort im Vergleich zu einem anderen ermöglicht. Der Grund kann zum einen in der unterschiedlichen Lage zum Markt (Lagerente) liegen; derartige lagegebundene Ersparnisse können z.B. aus der Nähe zu Zulieferbetrieben, Transportkostenvorteilen, Fühlungsvorteilen oder geringeren Lagerkosten aufgrund eines schnelleren Warenumsatzes bestehen und in allen Wirtschaftsbereichen auftreten. Zum anderen entsteht die Differenzialrente aus der unterschiedlichen Intensität der Nutzung des Bodens (Intensitätsrente) bei gleicher Lagequalität, z.B. durch intensivere Bebauung (höhere Stockwerks- bzw. Geschossflächenzahl); die Intensitätsrente hängt wesentlich von der Lagerente ab. Als dritte Form der Differenzialrente ist die aus der unterschiedlichen Qualität und Fruchtbarkeit der Böden resultierende Bonitätsrente in der landwirtschaftlichen Produktion zu nennen.

    b) Als Monopolrente wird das „Aufgeld” bezeichnet, das für das Wohnen in der Stadt gezahlt werden muss. Im Unterschied zur Differenzialrente entsteht sie nicht aus Produktivitätsvorteilen, sondern ist als Teil der Miete ein Abzug vom Lohneinkommen und entsprechend durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft (z.B. für die landschaftliche Lage oder Zentralität) des Mieters begrenzt.

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