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Revision von Grundsteuergesetz vom 21.03.2024 - 19:14

Grundsteuergesetz

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    Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Die Grundsteuer wird nach den Besitzverhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Grundsteuermessbetrag auszugehen. Die Gemeinde legt fest, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrags die Grundsteuer zu erheben ist.

    Das Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7.8.1973 mit späteren Änderungen hat bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 Gültigkeit. Nach diesem Gesetz wird dieser Steuermessbetrag durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert ermittelt (§ 13 GrStG bis 2024).

    Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz sind Änderungen beschlossen, die erst am 1.1.2025 in Kraft treten. Unverändert ist auch nach diesem Gesetz bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung einer Steuermesszahl künftig auf den Grundsteuerwert zu ermitteln. Alle Grundstückseigentümer waren ab dem 1.7.2022 verpflichtet, für alle im Inland belegenen Grundstücke Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben. Die Finanzämter haben auf dieses Basis die Grundsteuerwerte gegenüber den  Eigentümern beschieden und an die Kommunen übermittelt.

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