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Haftung des Gebäudebesitzers

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 BGB bestimmte Verantwortlichkeit.

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