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Handelssachen
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Im Sinn des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Handelssachen u.a. Ansprüche gegen Kaufleute aus beiderseitigen Handelsgeschäften, aus einem Wechsel, aufgrund des Scheckgesetzes, aus Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrecht und gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnissen und aus der Börsengesetzgebung (§ 95 GVG). Außerdem Streitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs.3 oder § 396 Abs.1 AktG, §§ 51 Abs.3, 81 Abs.1 GenG, § 10 UmwandlungsG, § 2 SpruchverfahrensG, § 87 GWB und § 13 Abs.4 der EG-VerbraucherschutzdurchführungsF richtet (§ 95 Abs.2 GVG). Auf Antrag einer Partei entscheidet statt Zivilkammer des Landgerichts die Kammer für Handelssachen. Besetzung: Ein Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Handelsrichter (§§ 93–114 GVG).
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