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haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Beschäftigungsverhältnisse, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in einem Privathaushalt üblicherweise durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.
2. Steuerliche Begünstigung: Ein Steuerpflichtiger kann seine Einkommensteuerschuld in gewisser Höhe um die Aufwendungen kürzen (§ 35a EStG), die er als Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses hat.
a) Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, können 10 Prozent (ab dem Veranlagungszeitraum 2009 20 Prozent), maximal 510 Euro, jährlich abgezogen werden.
b) Liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, das nicht geringfügig ist, beträgt der Abzug 12 Prozent, maximal 2.400 Euro (ab dem Veranlagungszeitraum 2009 20 Prozent, maximal 4.000 Euro). Die Höchstbeträge ermäßigen sich für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, zeitanteilig. – c) Die Begünstigung findet keine Anwendung, wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder als bestimmte Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
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