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haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Beschäftigungsverhältnisse, die Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die in einem Privathaushalt üblicherweise durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.
2. Steuerliche Begünstigung: Ein Steuerpflichtiger kann seine Einkommensteuerschuld in gewisser Höhe um die Aufwendungen kürzen (§ 35a EStG), die er als Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses hat.
a) Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 20 Prozent, maximal 510 Euro, jährlich abgezogen werden.
b) Liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, das nicht geringfügig ist, beträgt der Abzug ab dem Veranlagungszeitraum 2009 20 Prozent, maximal 4.000 Euro. Die Höchstbeträge ermäßigen sich für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, zeitanteilig. Ab dem Jahr 2010 gilt die Steuerermäßigung auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungssleistungen bei pflegebedürftigen Personen im Heim, wenn die Kosten für die Dienstleistungen mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
c) Die Begünstigung findet keine Anwendung, wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder als bestimmte Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
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