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Hilfsmittel
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund ärztlicher Verordnung (§ 33 SGB V). Hilfsmittel sind Gegenstände, deren Gebrauch eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzt, erleichtert, ergänzt oder erst ermöglicht, z.B. Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel, künstliche Gliederung, Blindenführhunde und Hörhilfen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Für Hilfsmittel können Festbeträge festgesetzt werden, die Krankenkasse trägt dann die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages. Ansonsten übernimmt die Krankenkasse die vertraglich vereinbarten Preise. Erwachsene Versicherte haben für bestimmte Hilfsmittel eine Zuzahlung zu leisten. Bei ärztlich verordneten Brillen für Versicherte bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten der Gläser bis zur Höhe des Festbetrages. Kosten des Brillengestells werden von der Krankenkasse generell nicht getragen (§ 33 II Satz 4 SGB V). Für über 18-jährige besteht Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sehhilfen nur bei schwerer, an Blindheit grenzende, Sehschwäche. Kosten für Kontaktlinsen werden nur in medizinisch zwingend notwendigen Ausnahmefällen übernommen, ansonsten wird höchstens der Betrag als Zuschuss gezahlt, der für eine erforderliche Brille hätte gezahlt werden müssen. Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen werden nicht übernommen.
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