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Hinterbliebenen-Pauschbetrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Das Einkommensteuergesetz (EStG) geht davon aus, dass Hinterbliebenen typischerweise außergewöhnliche Belastungen erwachsen. Wenn jemand laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt bekommen hat und die Bewilligung auf gesetzlichen Vorschriften beruht, die in § 33b IV EStG aufgezählt werden, erhält der Betreffende auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro zur Abgeltung dieser außergewöhnlichen Belastungen zugebilligt. Steht der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das jemand einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, so kann der Hinterbliebenen-Pauschbetrag auf Antrag auf diese Person übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst in Anspruch nimmt (§ 33b V EStG).
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