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Identifikationsmerkmal

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zu, das bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus den Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer (§ 139a AO). Natürliche Personen erhalten ab Geburt eine sog. Identifikationsnummer (§ 139b AO), wirtschaftlich Tätige eine sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO). Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung zu unterrichten.

    2. Die Identifikationsnummer für natürliche Personen (Steueridentifikationsnummer (IdNr)) wurde zum 1.7.2007 eingeführt. Sie soll die bisherige Steuernummer ersetzen und wird im Melderegister gespeichert.

    3. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige ist erforderlich, um eine Trennung der persönlichen von den betrieblichen Daten zu ermöglichen. Sie soll die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersetzen. Zu welchem Zeitpunkt sie genau eingeführt werden wird, ist gegenwärtig nicht abzusehen.

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