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Revision von Imagegestützter Scheckeinzug (ISE) vom 19.02.2018 - 14:40

Imagegestützter Scheckeinzug (ISE)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beim ISE-Verfahren werden Schecks ab 6.000 Euro sowie nicht BSE-fähige Papiere nicht in Papierform, sondern in Form eines elektronischen Bildes (Image) nebst zugehörigem Clearing-Datensatz bei der Deutschen Bundesbank als Abrechnungsstelle gemäß Art. 31 Scheckgesetz eingeliefert. Die Abrechnungsstelle leitet diese Scheckbilder an die bezogene Bank oder an eine von dieser bestimmten Stelle weiter, welche anhand des jeweiligen Scheckbildes die Einlösung des Schecks prüft. Eine Rückrechnung von Scheckgegenwerten nicht eingelöster Schecks erfolgt über die Abrechnungsstelle. Im Falle der Nichteinlösung und bei eingehaltener Vorlagefrist gemäß Art. 29 Scheckgesetz gibt die Abrechnungsstelle zur Feststellung der Zahlungsverweigerung eine Erklärung gemäß Art. 40 Nr. 3 Scheckgesetz ab und stellt diese dem Scheckeinreicher auf Anforderung zur Verfügung.

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