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Immobilienmakler
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Grundstücksmakler, Hypothekenmakler; er ist rechtlich nicht Handelsmakler, sondern Zivilmakler, da Grundstücke nicht Gegenstände des Handelsverkehrs im Sinn des § 93 HGB sind. Die gewerbsmäßige Vermittlung oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen und zum Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Erlaubnis (§ 34c GewO).
Zum Schutz der Immobilienkäufe enthält die Makler- und Bauträgerverordnung i.d.F. vom 7.11.1990 (BGBl I 2479) m.spät.Änd. bes. Vorschriften über Sicherheitsleistungen, Buchführungs-, Auskunfts- und Informationspflichten.
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