Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Inkassowechsel vom 02.03.2010 - 10:14
- Revision von Inkassowechsel vom 13.06.2008 - 14:57
- Revision von Inkassowechsel vom 22.07.2009 - 11:47
- Revision von Inkassowechsel vom 02.03.2010 - 10:14
- Revision von Inkassowechsel vom 04.05.2010 - 14:29
- Revision von Inkassowechsel vom 05.02.2013 - 17:48
- Revision von Inkassowechsel vom 21.12.2017 - 16:42
- Revision von Inkassowechsel vom 19.02.2018 - 14:45
Inkassowechsel
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Einzugswechsel; Wechsel, den ein Kunde seinem Kreditinstitut zum Einzug der Wechselsumme einreicht. Bei Fälligkeit muss ein Wechsel zur Zahlung beim Bezogenen (bzw. bei der Zahlstelle, in der Regel die Hausbank des Bezogenen) vorgelegt werden. Dabei können Kunden ihr Kreditinstitut beauftragen, von dem Zahlungsverpflichteten den Wechselbetrag einzuziehen. Nach Eingang des Gegenwertes wird dem Kunden der Wechselbetrag gutgeschrieben.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon