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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Einzugswechsel; Wechsel, den ein Kunde seinem Kreditinstitut zum Einzug der Wechselsumme einreicht. Bei Fälligkeit muss ein Wechsel zur Zahlung beim Bezogenen (bzw. bei der Zahlstelle, i.d.R. die Hausbank des Bezogenen) vorgelegt werden. Dabei können Kunden ihr Kreditinstitut beauftragen, von dem Zahlungsverpflichteten den Wechselbetrag einzuziehen. Nach Eingang des Gegenwertes wird dem Kunden der Wechselbetrag gutgeschrieben.

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