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Innenbesichtigung
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Jeder Kaufinteressent wird sicherlich grundsätzlich eine eingehende Innenbesichtigung durchführen und sich nötigenfalls auch fachmännischer Unterstützung bedienen, falls er nicht in der Lage ist, den Bauzustand zu analysieren.
Eigentlich ist es auch für das finanzierende Kreditinstitut selbstverständlich, dass bei einer Wertermittlung das Objekt auch von innen besichtigt wird. Kann diese Innenbesichtigung z.B. durch den gerichtlich bestellten Gutachter bei einem Zwangsversteigerungstermin nicht erfolgen, so wird dies nicht nur im Gutachten vermerkt, sondern auch durch mögliche Wertkorrekturen berücksichtigt.
Gemäß § 24 IIIa Beleihungswert-Verordnung kann auf eine Innenbesichtigung verzichtet werden, wenn die wesentlichen Bewertungsparameter hinreichend bekannt sind (Zustand, Ausstattungsmerkmale, mögliche Mängel und Schäden).
Sollte, aus welchen Gründen auch immer, auf die Innenbesichtigung verzichtet werden, gelten nachstehende Voraussetzungen:
- alle Flächen- und Massenangaben liegen vor und sind plausibel,
- das Objekt wurde nicht mit umfangreichen Eigenleistungen erstellt,
- die Baubeschreibung gibt ausreichend Aufschluss über die aktuelle Ausstattungsqualität des Objektes,
- der Bericht über die Außenbesichtigung und die Fotos dazu lassen nicht auf Mängel im Innenbereich schließen,
- die Immobilie ist nicht älter als 10 Jahre
- es liegen aussagekräftige, aktuelle Innenaufnahmen vor.
Grundsätzlich ist bei fehlender Innenbesichtigung empfehlenswert, einen zusätzlichen Beleihungswertabschlag vorzunehmen.
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