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Abk. JI; Methode zur Internationalen Verminderung von Schadstoffen der gemeinsamen Umsetzung zwischen Industriestaaten, bei denen sich ein Land A Vermeidungsmaßnahmen im Land B unter bestimmten Umständen anrechnen lassen kann, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Gemäß Art. 6 des Kyoto-Protokolls (Artikel-6-Projekte) bieten sie als flexible Kyoto-Mechanismen den zu Reduktionsmaßnahmen verpflichteten Ländern, die in Anhang B (Annex B-Staaten) des Kyoto-Protokolls aufgelistet sind, die Möglichkeit zur Reduktion von Treibhausgasen in anderen Ländern, die ebenfalls im Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgelistet sind. Auf Projektebene soll die gemeinsame Umsetzung unter Beteiligung privater Körperschaften (insbesondere Unternehmen) erfolgen (Clean Development Mechanism). Für die Durchführung von JI-Projekten muss das investierende Land gemäß den Übereinkommen von Marrakesch der Vertragsstaaten folgende Kriterien erfüllen: 1. Ratifikation des Kyoto-Protokolls, 2. Vorliegende Berechnung der Ausstattung mit zugeteilten Emissionsrechten (Assigned Amount Units) 3. Etablierung eines nationalen Systems zur Abschätzung seines Treibhausgasemissionen bzw. Speicherung durch Senken (Senkenprojekte), 4. Etablierung eines nationalen Treibhausgasregisters, 5. Rechtzeitiges jährliches Einreichen seines Treibhausgasinventars, 6. Einreichung zusätzlicher Informationen über seine Ausstattung mit zugeteilten Emissionsrechten. Das gastgebende Land muss mindestens die Kriterien 1, 2 und 4 erfüllen.
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