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KfW - Wohneigentum für Familien
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Das in 2023 erstmalig aufgelegte Kreditprogramm der KfW unterstützt Familie mit Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Erwerb von neuem selbstgenutztem und klimafreundlichem Wohneigentum in Deutschland.
Anträge können von Privatpersonen gestellt werden,
- die Eigentümerin oder Eigentümer von neu errichtetem, selbstgenutzem Wohnraum werden,
- bei denen mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 € bei einem Kind, zuzüglich 10.000 € je weiterem Kind nicht überschreitet und,
- die bei Antragstellung über kein Wohneigentum verfügen.
Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb von Wohngebäuden, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des bei Antragstellung geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen und die technischen Mindestanforderungen "Klimafreundlicher Neubau-Wohngebäude" erfüllen.
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz aus der Energie-Effizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der Kategorie Bundesförderung für effiziente Gebäude einzubinden.
Ausschlaggebend für die Höhe des Kreditbetrages sind der geplante Gebäudestandard sowie die Anzahl der Kinder:
Kredithöchstbeträge für die Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude":
- 1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 170.000 €
- 3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 200.000 €
- ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 220.000 €
Kredithöchstbeträge für die Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude":
- 1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 220.000 €
- 3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 250.000 €
- ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 270.000 €
Die Kreditlaufzeit liegt zwischen 10 und 35 Jahren, wobei Zinsbindung für die ersten 10 Jahre besteht. Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird während der ersten 10 Jahreszinsbindung aus Bundesmitteln verbilligt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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