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Kfz-Haftpflichtversicherung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
- Begriff
- Anspruchsstellung und Haftung
- Versicherte Gefahren
- Mindestdeckung
- Mitversicherte Personen
- Ausschlüsse
Begriff
Versicherung der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Kfz) verursachten Personen- und Sachschäden, um den Schutz der Verkehrsopfer sicherzustellen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) normiert. Danach sind alle Halter von Kfz und Kfz-Anhängern verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen, sofern es auf öffentlichen Straßen und Plätzen betrieben wird und seinen ordentlichen Standort im Inland hat. Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht ist strafbar (§ 6 PflVG).
Anspruchsstellung und Haftung
Kennzeichnend für die Kfz-Haftpflichtversicherung ist, dass der Geschädigte seine Ansprüche direkt bei dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (§ 3 PflVG) und dieser zusammen mit dem Schädiger gesamtschuldnerisch haftet (Direktanspruch).
Versicherte Gefahren
In der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen von Haftpflichtansprüchen des privaten Rechts frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet, Sachen Dritter beschädigt oder zerstört werden oder wenn ein reiner Vermögensschaden entstanden ist.
Mindestdeckung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind die Zahlungen des Versicherers auf die Höhe der je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen beschränkt. Die Höhe der Mindestdeckung bzw. die Mindestversicherungssumme ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 4 II PflVG. In der Praxis werden in 99 % aller Fälle höhere Versicherungssummen als die gesetzliche Mindestdeckung vereinbart.
Mitversicherte Personen
Neben dem Versicherungsnehmer sind gem. § 2 II PflVG der Halter, der Eigentümer, der Fahrer, die Berufs-Beifahrer, die Omnibusschaffner, der Arbeitgeber und öffentliche Dienstherren mitversichert. Diese können ihre Ansprüche selbstständig gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen.
Ausschlüsse
Der in § 2 PflVG beschriebene Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung kann im Wege der Vertragsgestaltung bei bestimmten Ansprüchen bzw. Schadenereignissen eingeschränkt werden. Der Katalog der Ausschlusstatbestände ist abschließend. Weitere vertragliche Ausschlüsse sind unwirksam.
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