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Kfz-Haftpflichtversicherung
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1. Begriff: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) normiert. Danach sind alle Halter von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen, sofern es auf öffentlichen Straßen und Plätzen betrieben wird und seinen ordentlichen Standort im Inland hat. Die Kfz-Haftpflichtversicherung dient der Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden, um den Schutz der Verkehrsopfer sicherzustellen.
2. Pflichtverletzung: Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht ist strafbar (§ 6 PflVG). Kennzeichnend für die Kfz-Haftpflichtversicherung ist, dass der Geschädigte seine Ansprüche direkt bei dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (§ 3 PflVG) und dieser zusammen mit dem Schädiger gesamtschuldnerisch haftet (Direktanspruch).
3. Versicherte Gefahren: In der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Personen von Schadenersatzansprüchen z.B. frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet oder Sachen beschädigt oder zerstört werden.
4. Mindestdeckung: In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind die Zahlungen des Versicherers auf die Höhe der je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen beschränkt. Die Höhe der Mindestdeckung bzw. die Mindestversicherungssumme ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 4 II PflVG. In der Praxis werden in 99 % aller Fälle höhere Versicherungssummen als die gesetzliche Mindestdeckung vereinbart.
5. Mitversicherte Personen: Neben dem Versicherungsnehmer sind gem. § 2 II PflVG der Halter, der Eigentümer, der Fahrer, die Beifahrer, die Omnibusschaffner, der Arbeitgeber und öffentliche Dienstherren mitversichert. Diese können ihre Ansprüche selbstständig gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen.
6. Ausschlüsse: Der in § 2 PflVG beschriebene Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung kann im Wege der Vertragsgestaltung bei bestimmten Ansprüchen bzw. Schadenereignissen eingeschränkt werden. Der Katalog der Ausschlusstatbestände ist abschließend. Weitere vertragliche Ausschlüsse sind unwirksam.
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